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Handeln

 

Handlungsleitfaden zum Kinderschutz im Sportverein

 

Der folgende Handlungsleitfaden ist angelehnt an die Ausarbeitung der Sportjugend Sachsen und als Richtlinie im Verdachtsfall zu betrachten. Wichtig ist, auch in schwierigen und akuten Situationen stets die Ruhe zu bewahren, sachlich zu bleiben, die Informationen vertraulich zu behandeln und Interpretationen zu vermeiden. Prinzipiell geht es um das Kind bzw. den Jugendlichen, also sollte man stets in seinem/ ihrem Sinne handeln und sorgfältig sowie vorsichtig mit den Verdachtsfällen umgehen.

I. Informationen sammeln & dokumentieren                                   » durch eigene Beobachtung und aus Gesprächen mit Betroffenen oder Dritten
                    » Wichtig ist: möglichst genau & nachvollziehbar dokumentieren, kein detektivisches Nachfragen
II. Ansprechpartner im Verein konsultieren                     » Situation mit dokumentierten Informationen erläutern, Informationen vertraulich behandeln!
        » mögliche Ansprechpartner: Vereinsvorstand, Kinderschutzbeauftragter, verantwortlicher Übungsleiter                                     ggf. kurzes Gespräch mit dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen führen
III. Erste Risikoeinschätzung                                                        in gemeinsamer Beratung mit der Ansprechperson
                                        » Besprechung der Situation & Einschätzung des Gefährdungsrisikos
                                 » Entscheidung zum weiteren Verfahren an der Riskoeinschätzung festmachen      » Risikoeinschätzung: Klärung selbst? externe Beratung in Anspruch nehmen? Meldung an das Jugendamt?
IV. Handeln                                          » Vereinbarung weiterer Schritte mit den Betroffenen treffen
z.B. (Klärungs-)gespräche mit dem Betroffenen führen, Beratung z.B. mit uns als Sportjugend, Unterbreitung von (externen) Hilfsangeboten, Hinzuziehen einer Fachstelle für Kinderschutz oder einer insoweit erfahrenen Fachkraft, bei akuter Gefahr Meldung an das Jugendamt
IM NOTFALL - BEI AKUTER GEFAHR              
                              » wenn einzelne Anhaltspunkte häufiger/ stärker auftreten oder weitere hinzukommen
                     » wenn Hilfen durch Kind/ Eltern abgelehnt werden bzw. die angenommene Hilfe nicht ausreicht
                                        »  wenn die Grenzen der eigenen Handlungsmöglichkeiten erreicht sind DANN:
» Mitteilung an das Jugendamt bzw. den Kinder- und Jugendnotdienst
(nicht ohne Wissen der Kinder bzw. Eltern, außer es erhöht die Gefahr)
» Vereinsvorstand informieren
» falls nötig, die medizinische Versorgung sicherstellen